Aktuelles/Termine


Aus gesundheitlichen Gründen ist unser Gartenfreund und Schatzmeister MARTIN GILLE
zwar weiterhin telefonisch erreichbar
kann sich aber nur bedingt an der Vorstandsarbeit und an der Koordination der anfallenden Arbeitseinsätze beteiligen.

Bei Bedarf bitte mit unserem 2. Vorsitzenden 
Dieter Loger in Verbindung setzen 



 




Gartengrundstücke mit gemeinsamen Grenzbepflanzungen


Sehr geehrte Gartenfreunde!


Wenn sich auf einer gemeinsamen Gartengrenze Anpflanzungen oder Hecken befinden, ist für die Entsorgung des Rückschnittes verantwortlich auf dessen Seite diese gewachsen ist. Es darf auf keinen Fall der Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden wo sich der andere Teil der Anpflanzung oder Hecke befindet.

§ 910 BGB findet hier keine Anwendung da es sich ggf. um keinen Überhang handelt.

ZITAT


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
 
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.




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