Aktuelles/Termine



Einladung

zum Sommerfest

Samstag, 08.08.2026 ab 11:00 Uhr

im Vereinsgarten

Es gibt Leckereien vom Grill

und nachmittags Kaffee & Kuchen

Alle Mitglieder und Freunde sind herzlich eingeladen

mit uns einen schönen Tag in der Gemeinschaft zu verbringen.


_______________________________



Lieber Gartenfreund, liebe Gartenfreundin,


aufgrund akuter Brandgefahr bei nicht genehmigten und nicht abgenommenen Feuerstätten und

Schornsteinen machen wir im Interesse aller Garteninhaber darauf aufmerksam, dass

Genehmigungen diesbezüglich nur unter der Voraussetzung erfolgen, wenn der Schornstein und die

damit verbundene Feuerstätte vom Bezirksschornsteinfeger ordnungsgemäß abgenommen wurde.

Auch aus versicherungstechnischen Gründen ist eine Abnahme durch den bevollmächtigten

Bezirksschornsteinfeger, der die Eignung des Schornsteins und der Anlage prüft und die

Brandsicherheit gewährleistet, zwingend erforderlich.

Sollte die Abnahme durch den Schornsteinfeger abgelehnt oder nicht in Anspruch genommen

werden, erlischt die erteilte Genehmigung automatisch und die Feuerstätte darf nicht betrieben

werden.

Vielen Dank für euer Verständnis.


Der Vorstand









 

 


 








 




Gartengrundstücke mit gemeinsamen Grenzbepflanzungen


Sehr geehrte Gartenfreunde!


Wenn sich auf einer gemeinsamen Gartengrenze Anpflanzungen oder Hecken befinden, ist für die Entsorgung des Rückschnittes verantwortlich auf dessen Seite diese gewachsen ist. Es darf auf keinen Fall der Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden wo sich der andere Teil der Anpflanzung oder Hecke befindet.

§ 910 BGB findet hier keine Anwendung da es sich ggf. um keinen Überhang handelt.

ZITAT


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
 
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.