Aktuelles/Termine
Lieber Gartenfreund, liebe Gartenfreundin,
aufgrund akuter Brandgefahr bei nicht genehmigten und nicht abgenommenen Feuerstätten und
Schornsteinen machen wir im Interesse aller Garteninhaber darauf aufmerksam, dass
Genehmigungen diesbezüglich nur unter der Voraussetzung erfolgen, wenn der Schornstein und die
damit verbundene Feuerstätte vom Bezirksschornsteinfeger ordnungsgemäß abgenommen wurde.
Auch aus versicherungstechnischen Gründen ist eine Abnahme durch den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger, der die Eignung des Schornsteins und der Anlage prüft und die
Brandsicherheit gewährleistet, zwingend erforderlich.
Sollte die Abnahme durch den Schornsteinfeger abgelehnt oder nicht in Anspruch genommen
werden, erlischt die erteilte Genehmigung automatisch und die Feuerstätte darf nicht betrieben
werden.
Vielen Dank für euer Verständnis.
Der Vorstand
Gartengrundstücke mit gemeinsamen Grenzbepflanzungen
Sehr geehrte Gartenfreunde!
Wenn sich auf einer gemeinsamen Gartengrenze Anpflanzungen oder Hecken befinden, ist für die Entsorgung des Rückschnittes verantwortlich auf dessen Seite diese gewachsen ist. Es darf auf keinen Fall der Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden wo sich der andere Teil der Anpflanzung oder Hecke befindet.
§ 910 BGB findet hier keine Anwendung da es sich ggf. um keinen Überhang handelt.
ZITAT
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 910 Überhang
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
