Aktuelles/Termine


Aus gesundheitlichen Gründen ist unser Gartenfreund und Schatzmeister MARTIN GILLE
zwar weiterhin telefonisch erreichbar
kann sich aber nur bedingt an der Vorstandsarbeit und an der Koordination der anfallenden Arbeitseinsätze beteiligen.

Bei Bedarf bitte mit unserem 2. Vorsitzenden 
Marco Neumann in Verbindung setzen 


Einladung zur Jahreshauptversammlung 
am 13.09.2025 um 16.00 Uhr 
im Restaurant im Hils 

 1. Eröffnung und Begrüßung
 2. Ehrung der Verstorbenen
 3. Genehmigung des Protokolls 2024
 4. Jahresbericht
 5. Kassenbericht 2024/2025
 6. Haushaltsvoranschlag 2025/2026
 7. Bericht der Kassenprüfer
 8. Aussprache zu den Punkten 4-8
 9. Entlastung des Vorstandes
 10. Wahlen
  a) 1. Vorsitzende/r
  b) 2.Vorsitzende/r
  c) 1. Schatzmeister/in
  d) 2. Schatzmeister/in
  e) 1. Schriftführer/in
  f) 2. Schriftführer/in
  g) Revisoren
11. Ehrungen
12. Anträge
13. Verschiedenes
14. Schlusswort 

Anträge müssen bis spätestens 31.08.2025 beim Vorstand eingegangen sein

Der Vorstand 

 







 




Gartengrundstücke mit gemeinsamen Grenzbepflanzungen


Sehr geehrte Gartenfreunde!


Wenn sich auf einer gemeinsamen Gartengrenze Anpflanzungen oder Hecken befinden, ist für die Entsorgung des Rückschnittes verantwortlich auf dessen Seite diese gewachsen ist. Es darf auf keinen Fall der Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden wo sich der andere Teil der Anpflanzung oder Hecke befindet.

§ 910 BGB findet hier keine Anwendung da es sich ggf. um keinen Überhang handelt.

ZITAT


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
 
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.